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TÄTIGKEITSBEREICHE

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Schwerpunktmäßig berate und vertrete ich Sie außergerichtlich oder gerichtlich in steuerrechtlichen, arbeitsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen, mietrechtlichen oder insolvenzrechtlichen Angelegenheiten.

Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche oder die Abwehr vermeintlicher gegnerischer Ansprüche ist Inhalt meiner Tätigkeit.

Für weitergehende Informationen zu den einzelnen Rechtsgebieten klicken Sie bitte einen der untenstehenden Begriffe an.

Steuerrecht / Steuerstrafrecht

1. Steuerverfahren

Ich übernehme gerne die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung in Steuerangelegenheiten. Hier kommt eine Vielzahl unterschiedlicher Mandatsinhalte in Betracht, von denen ich hier nur einige Beispiele nenne:

Vertretung in Einspruchs- und Klageverfahren

Bei Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Steuerrechts legt die Steuerpflichtige Privatperson oder der Unternehmer vielfach bereits Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Die Begründung des Steuerbescheids gehört dann jedoch wegen der Komplexität steuerlicher Probleme in professionelle Hände.

Die Vollziehung des Steuerbescheids wird mit Einlegung des Einspruchs jedoch nicht ausgesetzt. Da der Einspruch nur für den Beginn des Streits mit der Behörde sorgt, fordert die Behörde nach wie vor Zahlung von dem Steuerpflichtigen. Hier ist mit stichhaltiger Begründung die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids zu beantragen, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.

Abwehr von Haftungsbescheiden

Wenn Sie einen Haftungsbescheid erhalten, bedeutet dies, dass Sie oder Ihr Unternehmen als Haftungsschuldner für die Steuerschuld eines anderen haftet.

Die Finanzbehörde kann Haftungsbescheide sowohl gegen Sie als Privatpersonen als auch gegen Ihr Unternehmen erlassen. Dabei stützt die Finanzbehörde den Erlass des Haftungsbescheids auf steuerliche oder zivilrechtliche Tatbestände.

Gegen den Haftungsbescheid des Finanzamts kommt zunächst der Einspruch, bei Erfolglosigkeit des Einspruchsverfahrens die Anfechtungsklage in Betracht.

Die Abwehr gegen den Haftungsbescheid kann gegebenenfalls auf formelle Gründe gestützt werden.

Daneben können materielle Gründe in Betracht kommen. Ist die Steuerschuld des Steuerschuldners überhaupt nicht entstanden, oder besteht sie im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nicht mehr oder nicht in der geltend gemachten Höhe, hätte der Haftungsbescheid nicht erlassen werden dürfen.

Liegen die Voraussetzungen der Haftungsnorm nicht vor, kann der Haftungsschuldner dies gegen den Haftungsbescheid einwenden. Erfahrungsgemäß ist dies der häufigste Fall der Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abwehr gegen einen Haftungsbescheid.

In Betracht kommt jedoch auch die bereits eingetretene Festsetzungsverjährung (die Steuern müssen grundsätzlich innerhalb von 4 Jahren festgesetzt werden; abweichende Ausnahmefälle sind Verbrauchsteuern sowie Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerhinterziehung auf 1, 5 bzw. 10 Jahre) oder die Verjährung des Zahlungsanspruchs.

Schließlich ist zu beachten, dass der Erlass eines Haftungsbescheids eine Ermessensentscheidung der Behörde ist. Insofern ist zu prüfen, ob der Haftungsbescheid auf pflichtgemäßer Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens beruht.

Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen

Das Finanzamt hat die Sonderstellung, dass es ohne zivilgerichtlichen Titel vollstrecken darf. Die Voraussetzungen der Vollstreckung sind speziell in den §§ 249 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt. Setzt das Finanzamt die Vollziehung des Bescheids nicht aus, ist während des laufenden Rechtsstreits mit der Behörde genau zu prüfen, ob wirksamer Rechtsschutz im Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht kommt.

2. Steuerstrafverfahren

Erlangt das Finanzamt Kenntnisse von Tatsachen, die den Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat begründen, wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Als Ursache der Einleitung des Verfahrens kommen eine Betriebsprüfung, Erkenntnisse im Rahmen von Kontrollmitteilungen, Daten-CD´s, Anzeigen u.a. in Betracht.

Im Steuerstrafverfahren darf der Beschuldigte schweigen. Sein Schweigen darf sich im Verfahren und auf einen etwaigen Strafauswurf nicht negativ auswirken. In aller Regel wird sich eine Mitwirkung jedoch anbieten.

Ab Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ändert sich aber auch einiges im Besteuerungsverfahren. Vor Einleitung eines Steuerstrafverfahrens darf die Behörde die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld o.a.) durchsetzen, und ab Einleitung des Steuerstrafverfahrens sind Zwangsmittel nicht mehr erlaubt; bei freiwilliger Mitwirkung dürfte dies jedoch unproblematisch sein. Auch ändern sich ab Einleitung eines Steuerstrafverfahrens die Fristen zur Festsetzung der Steuern.

Sofern die Behörde Sie im Rahmen von Befragungen nicht oder falsch über die Einleitung des Steuerstrafverfahrens belehrt hat, ergeben sich Beweisverwertungsverbote für neue Erkenntnisse.

Auch auf eine bereits begonnene Betriebsprüfung wirkt sich die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens aus. Die Prüfung wird unterbrochen. Und der Prüfer erscheint nicht mehr im Betrieb des Steuerpflichtigen.

Ein Steuerstrafverfahren kann unter anderem durch Einstellung des Verfahrens, Einstellung gegen Auflage, Strafbefehl oder Urteil (Geldstrafe, Haft oder – bei Ordnungswidrigkeiten- Bußgeld) Erledigung finden. Bei einer Verurteilung kommt es auf die Höhe der hinterzogenen Steuern jedes Einzelfalls an.

Viele unterschiedliche verfahrensrechtliche Aspekte und rechtliche Wertungen führen zu der Empfehlung, unmittelbar ab Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens fachmännischen Rat einzuholen und eine Verteidigung mit dem nötigen Fingerspitzengefühl aufzubauen.

Arbeitsrecht

Ich vertrete Sie in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Das arbeitsrechtliche Mandat beinhaltet in den meisten Fällen die Vertretung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers in einer Kündigungsschutzangelegenheit.

1. Arbeitgeber

Bei Einstellung eines Arbeitnehmers sollte ein individuell abgestimmter Arbeitsvertrag erstellt werden.

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kommt es in aller Regel zu Unstimmigkeiten betreffend Überstundenregelungen und Abmahnungen inklusive Eintragungen in der Personalakte. Bei Vorbereitung und Ausfertigung einer Kündigung ist zu überlegen, ob man sich auf verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe stützen kann.

Sollten sich die Parteien „auseinandergelebt“ haben, so finden grundsätzlich Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag mit oder ohne Freistellung statt.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist ein schwieriges Thema. Hier ist die Beweislage meist schwierig; auch muss eine vorherige Abmahnung erfolgen. Gegebenenfalls sollten Gespräche zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gesucht werden.

Gerne übernehme ich auch nach Kündigung die Vertretung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess.

2. Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer, der Schutz gegen eine Kündigung sucht, muss hier dringend beachten, dass eine Kündigungsschutzklage fristwahrend innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt bzw. Zustellung der Kündigung bei Gericht einzureichen ist. Zu prüfen ist hier, ob das Kündigungsschutzgesetz greift.

Auch kann sich der Arbeitnehmer gegebenenfalls auf die Missachtung der Regelungen im Hinblick auf die Mitbestimmungen der Kündigungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz berufen.

Zum Teil kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Mehrarbeit, Überstundenvergütungen und variable Gehaltsbestandteile.

Auch ist oft streitig, ob und gegebenenfalls welche Eintragungen in die Personalakte vorgenommen werden dürfen und wie ein qualifiziertes wohlwollendes Zeugnis konkret zu formulieren ist.

Insolvenzrecht

1. Antragstellung für Schuldner

Das Insolvenzrecht ist sehr vielschichtig und komplex. Ich kann hier bei der Insolvenzantragstellung für Firmen, Selbständige und natürliche Personen weiterhelfen.

Grundsätzlich heißt es immer, ein Insolvenzantrag könne beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Jedoch ergibt sich in der Praxis auch die Problematik der Zurückweisung von Anträgen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Antrag für ein Unternehmen keine geordnete und korrekte Darstellung der Finanz- und Vermögenslage enthält. Eine dezidierte Auflistung der Gläubiger ist empfehlenswert; hierbei ist zu beachten, dass Grund der Verbindlichkeiten, Fälligkeit und etwaige Sicherheiten korrekt bezeichnet werden. Auch sollten im Antrag die sogenannten Aus- und Absonderungsrechte genannt werden.


2. Vertretung der Gläubiger

Außerdem biete ich den Insolvenzgläubigern die Anmeldung von Forderungen zur Tabelle bei dem Insolvenzverwalter bei bestehenden Verfahren an. Auch beachte ich über die Jahre hinweg die Feststellung der angemeldeten Forderungen und die spätere quotale Berücksichtigung.


Vertretung der Massegläubiger

Selbstverständlich vertrete ich Sie auch als Massegläubiger; dies sind die Gläubiger, die nach Berücksichtigung der Aus- und Absonderungsberechtigten bevorzugt aus der Masse zu befriedigen sind.


Gesellschaftsrecht

1. Allgemeines Gesellschaftsrecht

Im Gesellschaftsrecht helfe ich Ihnen weiter, indem ich idealerweise bei der Erstellung von Gesellschaftsverträgen mitwirke.

Der Gesellschaftsvertrag ist die Verfassung der Gesellschafter von Kapital- und Personengesellschaften. Geregelt werden die rechtlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern, die Geschäftsführung, die Einlagen in die Gesellschaft, die jeweiligen Leistungen der Gesellschafter zur Verfolgung der gemeinsamen Zwecke der Gesellschaft.

In der bestehenden Gesellschaft werden oft die Übertragung von Geschäftsanteilen, die Haftung der Gesellschafter, die Beendigung der Gesellschaft oder die Nachfolge in die Gesellschaft relevant und Gegenstand eines Mandats.


2. Unternehmensnachfolge

Gerne begleite ich Sie zum Thema Unternehmensnachfolge, das thematisch weit über das allgemeine Gesellschaftsrecht hinausgeht und auch erbschafts- und erbschaftssteuerliche Gesichtspunkte enthält..


Sonstige Rechtsgebiete

Die hier erfolgte Aufzählung meiner Tätigkeitsschwerpunkte ist nicht abschließend. Selbstverständlich übernehme ich sehr gerne hier nicht genannte, für mich interessante und für Sie brisante Themen. Rufen Sie mich einfach in meiner Kanzlei an. Ich freue mich auf Sie!

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